In der täglichen Baupraxis kommt es bei der Abnahme immer wieder zu Diskussionen über optische Abweichungen. Doch nicht alles, was „unschön“ erscheint, ist auch tatsächlich ein Mangel im
rechtlichen Sinne.
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Laut §13 VOB/B liegt ein Mangel nur dann vor, wenn:
die
Leistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht oder
nicht
den anerkannten Regeln der Technik folgt.
Gerade
bei handwerklich ausgeführten Malerarbeiten gelten klare Bewertungsmaßstäbe:
✔️
Betrachtungsabstand: 1–2 Meter
✔️
Normale Nutzungssituation
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Diffuses Licht (kein Streiflicht!)
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Unser Tipp aus der Praxis:
Die
Felder-Grundsätze oder die Richtlinie zur Beurteilung von Oberflächen (Rili-Ofl) bieten eine hilfreiche Grundlage, um Unklarheiten zu vermeiden und Streitigkeiten vorzubeugen.
