"Sieht nicht schön aus – also ein Mangel?" Nicht unbedingt!

In der täglichen Baupraxis kommt es bei der Abnahme immer wieder zu Diskussionen über optische Abweichungen. Doch nicht alles, was „unschön“ erscheint, ist auch tatsächlich ein Mangel im rechtlichen Sinne.
🔍 Laut §13 VOB/B liegt ein Mangel nur dann vor, wenn:
die Leistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht oder
nicht den anerkannten Regeln der Technik folgt.
Gerade bei handwerklich ausgeführten Malerarbeiten gelten klare Bewertungsmaßstäbe:
✔️ Betrachtungsabstand: 1–2 Meter
✔️ Normale Nutzungssituation
✔️ Diffuses Licht (kein Streiflicht!)
📌 Unser Tipp aus der Praxis:
Die Felder-Grundsätze oder die Richtlinie zur Beurteilung von Oberflächen (Rili-Ofl) bieten eine hilfreiche Grundlage, um Unklarheiten zu vermeiden und Streitigkeiten vorzubeugen.

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